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Patent- und Gebrauchsmusterrecht / Geschmacksmusterrecht

Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erteilung das Patentes gewährleistet dem Erfinder für eine bestimmte Zeit das ausschließliche Recht, die Erfindung wirtschaftlich zu nutzen.

Beim Partentanmeldeverfahren, in dem vor allem bei der Beschreibung der Erfindung und der Fassung der Patentansprüche technischer und naturwissenschaftlicher Sachverstand gefragt ist, arbeiten wir mit Patentanwaltskanzleien zusammen. Im Übrigen konzentriert sich unsere Tätigkeit beim Patentrecht einerseits darauf, bei der Durchsetzung insbesondere von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus Patenten behilflich zu sein, andererseits bei der Fassung von Lizenzverträgen zu beraten und zu helfen.

Das Gebrauchsmuster, das auch als "kleines Patent" bezeichnet wird, ist ein vom Patentamt nicht geprüftes Schutzrecht.



Dem Vorteil der einfacheren Eintragung im Vergleich zum Patent steht der Nachteil gegenüber, dass das Gebrauchsmuster erheblich leichter mit dem Argument angreifbar ist, dass die materiellen Voraussetzungen für dessen Eintragung nicht vorlagen, da diese vom Patentamt ja gerade nicht geprüft worden sind.

Das Geschmacksmusterrecht, auch Designrecht genannt, schützt neue und Eigenart aufweisende Gestaltungen insbesondere von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen einschließlich der Verpackung, Aufmachung etc.

Auch das Geschmacksmuster sichert dem Inhaber auf bestimmte Zeit ausschließlich Nutzungs- und Vewertungsrechte.

Dr. Wolfgang Kuentzle
Dr. Bernhard Beinert
Dr. Oliver Bludovsky
Dr. Christine Mellein
Patricia Hiller
Thomas Strack